Unsere Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein - im Folgenden nur “Verein” genannt

  1. führt den Namen:

 Förderverein Schönes Bergen an der Dumme e. V.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 29468 Bergen an der Dumme
     und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

     
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Attraktivität des Fleckens   Bergen an der Dumme  für Einwohner, Touristen, potentielle Neubürger, Handel und Gewerbe zu steigern, sowie die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Fleckens.

 

  1. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

 

  • Durchführung/Beteiligung von/an Projekten im Bereich der kommunalen Entwicklung und des Tourismus.
  • Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf allen Gebieten, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Aufklärung und Informationsveranstaltung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Aktivitäten des Vereins.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen über 100 EURO bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über Beträge darunter entscheidet der Vorstand.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

  1. Die Kosten der Vereinsgründung trägt der Verein.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Natürliche Personen sollen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt sich an Abstimmungen über Anträgen in der Mitgliederversammlung zu beteiligen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vor-stand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahme-anspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausge-sprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungs-zweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung  mit zweidrittel Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Ein Ausschluss ist ebenfalls möglich, wenn das Mitglied mit seinem fälligen Jahresmitgliedsbeitrag über drei Monate in Verzug ist und auch nach zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden
  • im Wahljahr die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  1. Eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einbe-rufen. Die Einladung erfolgt 21 Tage vor dem vorgesehenen Termin durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse geschickt wurde.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 

  • Beschlussfassung über vorliegende Protokolle
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitglieder-versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitglieder-versammlung mitgeteilt werden.
  2. Spätere Anträge — auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge — müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
     
  2. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehren-mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
     
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
     
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich; bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
     
  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im engeren Sinne besteht im Sinn des § 26 BGB aus:
  • ein/eine erste Vorsitzende/r
  • ein/eine zweite Vorsitzende/r
  • ein/eine Schatzmeister/in
  • ein/eine Schriftführer/in

            Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die      unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
           
            Jede Arbeitsgruppe mit mehr als 3 Mitgliedern kann ein Mitglied als Beisitzer in den Vorstand    wählen. Jeder Beisitzer hat Sitz und Stimme im Vorstand.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung einsetzen.
  2. Jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schrift-lichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindes-tens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer/in

Über die Jahresmitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ________________ beschlossen.

 

 

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