Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

1) Der Verein führt den Namen „BergenMobil e.V.“
2) Sitz des Vereins ist 29468 Bergen
3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt          dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“


§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität hilfsbedürftiger Einwohner des Fleckens Bergen an der Dumme und der 7 Ortsteile (Postleitzahl 29468)
Dies geschieht durch die selbstlose Unterstützung von Personen die das 70. Lebensjahr vollendet oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Über die Förderung der Mobilität hilfsbedürftiger Einwohner auch anderer Orte, die schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann abgelehnt werden. Die Ablehnung kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 3 Mildtätigkeit


1) Der Verein verfolgt ausschließlich die Mobilität seiner mitfahrberechtigten Mitglieder.
2) Der Zweck wird verwirklicht durch die Stellung und Unterhaltung eines oder mehrerer geeigneter Transportfahrzeuge für die Fahrten der berechtigten Mitglieder im Bereich der Gemeinde Bergen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 5 Mitgliedschaft
 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, welcher schriftlich zu beantragen ist.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
4) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand formlos in Textform zu erklären
5)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören.


§ 6 Mitgliedsbeitrag


Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand


§ 8 Der Vorstand
 

1) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Es können bis zu vier Beisitzer von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4) Die Beisitzer des Vereins sind reguläre Mitglieder des Vorstandes. Sie sind jedoch nicht vertretungsberechtigt gemäß §26 BGB. Sie unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben und werden mit bestimmten Funktionen betraut.

 

§ 9 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, dessen Entlastung, die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen sowie Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte im Aushang des Rathauses der Gemeinde Bergen an der Dumme.
3) Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6) Über Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Finanzen


1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden
2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 11 Auflösung


1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 12 Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird die Verteilung des Vermögens durch die Mitgliederversammlung bestimmt.


Bergen an der Dumme, 29.06.2018

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